Gesamtbüro unmöbliert
Geschäftsbedingungen und Konditionen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Lagerboxen und Büroräumlichkeiten des BegaPark
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lagerboxen des BegaParks
§ 1 Allgemeines
• (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für sämtliche Vermie-tungsleistungen von Lagerboxen des BegaParks (ein Objekt der i11 AG mit Sitz in Risch, Schweiz), die diese gegenüber ihren Mietern/Vertragspartnern erbringt.
• (2) Das Angebot richtet sich sowohl an Privatkunden als auch an Unternehmen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
• (3) Der Mieter hat bis zur Beendigung des Mietvertrages das Recht, die angemietete Lagerbox ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters zu nutzen.
• (4) Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Mietvertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem Vertragspartner mitzuteilen.
• (5) Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
• (6) Im gesamten Objekt ist das Rauchen strengstens untersagt.
§ 2 Zutritt zu Lagerboxen und Lagergelände
• (1) Der Mieter hat die Lagerbox bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden.
• (2) Der Mieter ist verpflichtet bei Mietvertragsende das Abteil im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen hat der Mieter vorab mit dem Vermieter abzustimmen. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht willkürlich verweigern.
• (3) Der Mieter hat durchgehend Zugang zu den Lagerboxen. Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung jederzeit geändert werden.
• (4) Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung durch Weitergabe seines Schlüssels/ Zutritt-Transponders erteilen. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
• (5) Dem Mieter obliegt die Haftung für den übergebenen Zutritt-Transponder/Schlüssel. Bei Verlust dessen wird eine Gebühr von 50€ je Zugangsmöglichkeit fällig.
• (6) Der Mieter ist verpflichtet, seine Lagerbox zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
• (7) Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person das Abteil zu öffnen und zu betreten.
• (8) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens sieben Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend not-wendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähikeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, die Lagerbox ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und , wenn nötig, gemäß Paragraph 5, (2) vorzugehen.
• (9) Der Vermieter hat das Recht, die Lagerbox ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware gemäß Paragraph 5, (2) zu verbringen und/oder die notwendigen Veranlassungen zu treffen.
a) Falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gemäß Paragraph 4 verbotene Gegenstände/Waren enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäss verwendet wird.
b) Falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtsmäßig aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen.
§ 3 Nutzung der Lagerboxen und des Lagergeländes
• (1) Der Mieter gewährleistet, daß die Güter, die in der Lagerbox gelagert werden, sein alleiniges Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Abteil zu lagern.
• (2) Folgendes darf nicht gelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; ebenso unverpackte Kleidung (im speziellen Pelzmäntel); Lebewesen jeder Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, Lithium Batterien etc.; unter Druck stehende Gase; verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen; Sprengstoffe, Munition (es sei denn gem. Gesetz gelagert); Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles, was Rauch oder Geruch absondert; jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände; unter Druck stehende Gase; Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten.
• (3) Das Mitbringen und Halten von Tieren ist untersagt.
• (4) Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände betritt oder das Abteil verwendet, verboten:
c) Das Abteil oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten.
d) Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf.
e) Die Lagerbox als Büro, als Wohnung, zum Aufenthalt oder als Geschäftsadresse zu verwenden.
f) Etwas ohne Genehmigung des Vermieters an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung an der Lagerbox vorzunehmen.
g) Emissionen jeglicher Art aus dem Abteil austreten zu lassen.
h) Den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.
• (5) Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem Vermieter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.
• (6) Dem Mieter ist es nicht erlaubt, die gemietete Lagerbox ganz oder teilweise unterzuvermieten.
• (7) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B.: nötige Reparaturen, Umbauten, behördl. Anweisungen, Gefahr in Verzug, etc.) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen die gemietete Lagerbox zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Grösse zu verbringen.
• (8) Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht oder ein schnelleres Handeln zwingend notwendig ist, ist der Vermieter berechtigt, die gemietete Lagerbox zu öffnen und die Ware in eine alternative Lagerbox bzw. Lager vergleichbarer Grösse zu verbringen. Die Verbringung erfolgt im Falle der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf Risiko und Kosten des Mieters.
• (8) Falls Ware gemäß Paragraph 3, (6) in eine vergleichbare alternative Lagerbox/Lager verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag zu gleichen Konditionen aufrecht. Ein An-spruch auf einen erneuten Wechsel in das ursprünglich gemietete Abteil besteht nicht.
§ 4 Vertragsabschluss
• (1) Der Vertragsabschluss erfolgt schriftlich oder digital. Mit der Leistungsbuchung sichert der Mieter zu, dass die angegebenen Daten vollständig und wahrheitsgemäß sind.
• (2) Ein Vertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter kommt erst durch Abgabe einer Buchungsbestätigung (in Form einer Rechnung) durch den Vermieter zustande. Diese kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
• (3) Tritt nach der Anmeldung eine Änderung der angegeben Daten ein, so ist der Mieter verpflichtet die Änderungen gegenüber dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
• (1) Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer in allen Fällen der gewerblichen Vermietung. Diese beziehen sich nur auf die angegebene Leistung. Darüber hinausgehende Dienstleistungen werden gesondert vergütet.
• (2) Die Nutzungsgebühr ist unmittelbar nach dem Vertragsschluss fällig (erste Monatsmiete). Die Gebühr ist über den Zahlungsdienstleister des Vermieters zu begleichen. Monatliche Beiträge sind jeweils am Anfang des Monats bis zum dritten Werktag fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto des Vermieters. Alle weiteren Vergütungen sind zu dem in der Rechnung aufgeführten Termin ohne Abzug fällig.
§ 6 Kaution, Miete, Verzug
• (1) + (2) entfallen
• (3) Die Höhe des Mietentgeltes ist im Mietvertrag geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt drei Monate und die Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht umseitig anders geregelt, vier Wochen.
• (4) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietentgelt nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter zu erhöhen. Die Mitteilung muss mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden der Anpassung an den Mieter weitergegeben werden. Dies bedarf der Schriftform.
• (5) Soweit der Mieter den Mietzins nicht bezahlt, kommt der Mieter in Verzug, es sei denn der Mieter hat die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten. Im Verzugsfalle kann der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) in Rechnung stellen. Jegliche weitere Kosten, welche auf den Mietverzug zurückzuführen sind, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
• (6) Bezüglich offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfand-rechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.
§ 7 Gewährleistung, Haftung
• (1) Das Objekt verfügt über eine Gebäudeversicherung. Sämtliche eingelagerte Gegenstände sind durch diese Versicherung nicht eingeschlossen. Dem Mieter wird empfohlen eine Inventarversicherung abzuschliessen.
• (2) Der Mieter einer Lagerbox ist dazu verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, die im Schadensfall zum Tragen kommt.
• (3) In allen Fällen, in denen der Vermieter im geschäftlichen Verkehr auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwandsersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr, ihrem leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen ein Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Garantien. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden Dritter wird ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
§ 8 Kündigung
• (1) Beide Parteien können das Vertragsverhältnis zur vertraglich vorgesehen Frist ohne Angabe von Gründen kündigen. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien und für alle Fälle unberührt. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.
• (2) Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt. Dieser liegt vor, wenn der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung zweimalig in Verzug gerät oder seine vertragliche Verpflichtung in sonstiger Weise schuldhaft verletzt. Ferner, wenn die Grundlage für das Nutzungsverhältnis mit dem Kunden wegfällt (Beendigung des Hauptmietverhältnisses).
• (3) Der Mieter kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 9 Datenschutz
• (1) Der Vermieter wird die Vorschrift über den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den weiteren gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz beachten.
• (2) Der Mieter erklärt sein Einverständnis damit, dass seine für die Vertragsdurchführung notwendigen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Diese Einwilligung kann der Mieter jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber dem Vermieter widerrufen. Der Vermieter wird in diesem Fall die sofortige Löschung der persönlichen Daten des Mieters vornehmen.
• (3) Der Mieter erklärt sich zusätzlich einverstanden, seine persönlichen Daten (mindestens Name, Geburtsdatum und Anschrift) dem Vermieter mitzuteilen.
• (4) Alle Passwörter und Zugangsdaten stehen im Eigentum des Vermieters und müssen vertraulich behandelt werden. Keinesfalls dürfen sie an Dritte weitergegeben werden.
§ 10 Schlussbestimmung
• (1) Der Mieter erteilt dem Vermieter die Erlaubnis ihn in Pressemitteilungen oder auf seiner Webseite (einschließlich Social Media Kanäle) als Referenzkunden zu nennen. Dies erfolgt ausschließlich nach mündlicher, schriftlicher oder per E-Mail erteilter Erlaubnis durch den Mieter.
• (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
• (3) Der Gerichtsstand ist Lemgo.
• (4) Der Vermieter behält sich vor, die Nutzungsvereinbarungen ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn dies ist für den Mieter nicht zumutbar. Der Mieter wird über die Än-derungen der Nutzungsvereinbarungen rechtzeitig mündlich, schriftlich, per E-Mail oder per öffentlichen Aushang benachrichtigt. Widerspricht der Mieter nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten Nutzungsvereinbarungen als von ihm an-genommen.
2. Allgemeine Nutzungsbedingungen der Büroräumlichkeiten des BegaParks
§ 1 Allgemeines
• (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für sämtliche Bürovermietungsleistungen des BegaParks (ein Objekt der i11 AG mit Sitz in Risch, Schweiz), die diese gegenüber ihren Mietern/Vertragspartnern erbringt.
• (2) Das Angebot richtet sich sowohl an Privatkunden als auch an Unternehmen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
• (3) Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen.
Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.
• (4) Im gesamten Objekt ist das Rauchen strengstens untersagt.
§ 2 Leistungsbeschreibung
• (1) Gegenstand der Angebote und Dienstleistungen des Bürobereichs des BegaParks ist die Bereitstellung von Büroarbeitsplätzen, einer Gemeinschafttsfläche zur gemeinschaftlichen Nutzung, IT-Infrastruktur wie Internet und Drucker/ Scanner sowie WC-Anlagen. Die Büroarbeitsplätze sind ausgestattet mit: Tisch, Stuhl, Strom sowie W-LAN. Die Benutzung geschieht auf Fair-Use-Basis*. Für das Drucken gelten gesonderte Vergütungen.
• (2) Die angebotenen Leistungen und Preise sind jederzeit einsehbar und können durch den Vermieter mit einem Monat Ankündigung angepasst werden.
• (3) Je nach gewähltem Tarif, ist die Nutzungsmöglichkeit bestimmter Leistungen auf eine bestimmte Art der Nutzung und/oder bestimmte Zeit beschränkt.
*dies bedeutet kostenlos, jedoch wird eine ökonomische als auch ökologische Benutzung oder Verwendung erwartet. Änderungen behält sich der Vermieter vor.
§ 3 Öffnungszeiten, Zugangsbedingungen
• (1) Der Zugang zu den Räumlichkeiten ist nicht beschränkt.
• (2) Die Zugangsmöglichkeiten zu den Büros werden nur gegen Kaution und Kopie des Per-sonalausweises vergeben. Vor Übergabe der Schlüssel stellt der Mieter je Schlüssel/ Zutritts-Transponder eine Barkaution in Höhe von 50 EUR. Die Kaution wird nicht verzinst. Zur Verfügung gestellte Schlüssel/ Zutritts-Transponder sind von den Mietern bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses umgehend zurückzugeben. Der Vermieter darf die Kaution so lange zurückbehalten, bis alle Schlüssel/ Zutritts-Transponder zurückgegeben wurden. Der Verlust von Schlüsseln/ Zutritts-Transpondern ist unverzüglich anzuzeigen. Beim Verlust von Schlüsseln/ Zutritts-Transpondern der Schließanlage ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die Sicherheit des Hauses wiederherzustellen.
• (3) Der Vermieter ist im Besitz eines Generalschlüssels und hat somit Zugang zu jedem Raum, um bei Bedarf (Reparaturen, Notfälle) in die entsprechenden Räume zu gelangen. Der Mieter erklärt sich damit ausdrücklich als einverstanden.
• (4) Die Übertragung der Büroschlüssel/ Zutritts-Transponder an Dritte durch den Mieter ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung der Schlüssel/ Zutritts-Transponder durch den Mieter ist nicht erlaubt.
§ 4 Vertragsabschluss
• (1) Der Vertragsabschluss erfolgt schriftlich oder digital. Mit der Leistungsbuchung sichert der Mieter zu, dass die angegebenen Daten vollständig und wahrheitsgemäß sind.
• (2) Ein Vertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter kommt erst durch Abgabe einer Buchungsbestätigung (in Form einer Rechnung) durch den Vermieter zustande. Diese kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
• (3) Tritt nach der Anmeldung eine Änderung der angegeben Daten ein, so ist der Mieter verpflichtet die Änderungen gegenüber dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Kaution
• (1) Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19% in allen Fällen der gewerblichen Vermietung. Diese beziehen sich nur auf die angegebene Leistung. Darüber hinausgehende Dienstleistungen sind gesondert vergütet.
• (2) Die Nutzungsgebühr ist unmittelbar nach dem Vertragsschluss fällig. Die Gebühr ist über den Zahlungsdienstleister des Vermieters oder als Dauerauftrag zu begleichen. Monatliche Beiträge sind jeweils am Anfang des Monats bis zum dritten Werktag fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto des Zahlungsdienstleister bzw. des Vermieters. Alle weiteren Vergütungen sind zu dem in der Rechnung aufgeführten Termin ohne Abzug fällig.
• (3) Der Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Mietvertrages drei Monatsmieten als unverzinsliche Barkaution zu hinterlegen.
§ 6 Pflichten des Mieters
• (1) Der Mieter hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Mietverhältnisses ordnungsmäßig zurückzugegeben. Er haftet für jede Beschädigung und übermäßige Abnutzung, die durch einen nichtvertragsmäßigen Gebrauch verursacht wurde.
• (2) Dem Mieter obliegt die Haftung für den übergebenen Zutritt-Transponder/Schlüssel. Bei Verlust dessen wird eine Gebühr von 50€ je Zugangsmöglichkeit fällig.
• (3) Der Mieter verpflichtet sich andere Mieter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht zu stören. Dies betrifft zum Beispiel das Unterlassen von längeren Telefonaten in Gemeinschaftsräumen, laute Unterhaltungen oder sonstige akustischen oder visuellen Störungen.
• (4) Der Vermieter behält sich das Recht vor, Mieter im Falle sittenwidriger, anstößigen, gesetzeswidriger oder allgemein geschäftsschädigender Verhalten des Hauses zu verweisen.
• (5) Der Mieter wird die Dienste und Infrastruktur des Vermieters für keine der folgenden Tätigkeiten nutzen:
a) Nutzung im Zusammenhang mit Gewinnspielen, Schnellballsystemen, Kettenbriefen, Spam-E-Mails oder sonstige Art von unerwünschten Nachrichten oder Werbung;
b) Verbreitung von beleidigenden, sittenwidrigen, pornografischen oder sonstigen ungesetzlichen Materialien oder Daten innerhalb oder über die bereitgestellte Infrastruktur;
c) Diffamierung, Belästigung, Missbrauch, Stalking, Bedrohung oder sonstige Verletzung gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere Schutz der Privatsphäre, Persönlichkeitsrecht) von Personen oder Firmen inner- und außerhalb der Räume des BegaParks;
d) Bereitstellung oder Verarbeitung von Daten, die Bilder, Filme, Software oder sonstiges Material enthalten, das Gesetzen zum Schutz von geistigen Eigentum (z.B. Urheberrechte, Markenrechte, etc.) unterliegt, es sei denn, der Mieter ist Rechteinhaber oder besitzt die Berechtigung der Verbreitung;
e) Verbreitung von Daten, die Viren, Trojaner, Würmer, Bots oder sonstige Schadsoftware enthalten;
f) Illegaler Down- bzw. Upload von urheberrechtlich geschützten Daten;
g) Unrechtmäßige Beschaffung von Informationen von anderen Mietern, insbesondere deren E-Mail-Adressen, ohne Zustimmung;
h) Angaben von falschen Identitätsdaten.
• (6) Der Vermieter verfügt über eine allgemeine Gebäudeversicherung. Es besteht jedoch kein Versicherungsschutz für persönliche Gegenstände der Mieter. Hierfür wird der Abschluss einer geeigneten persönlichen Versicherung empfohlen.
Der Mieter weist dem Vermieter das Bestehen einer Unternehmerhaftpflicht- bzw. Haftpflichtversicherung nach.
• (7) Das Aufstellen von mitgebrachten Möbeln, Geräten und Gegenständen ist nur mit Erlaubnis des Vermieters gestattet. Ausgenommen hiervon sind Laptops, Notebooks, und Tablets.
• (8) Das Mitbringen und Halten von Tieren ist im gesamten Objekt untersagt.
• (9) Der Mieter hat gesetzliche, behördliche und sonstige technische Vorschriften, die er für seinen Nutzungszweck benötigt, auf eigene Kosten zu erfüllen und die entsprechenden Genehmigungen einzuholen sowie den Vermieter hinsichtlich aller Kosten aufgrund von Auflagen, die gegen ihn ergehen sollten und/oder die aufgrund eines Verstoßes des Mieters ge-gen gesetzliche, behördliche und technische Vorschriften entstehen, freizustellen. Die Versagung oder Einschränkung von Genehmigungen oder das Versehen mit Auflagen haben auf Bestand und Inhalt dieses Mietvertrages keinen Einfluss.
§ 7 Gewährleistung, Haftung
• (1) Der Kunde hat die Arbeitsplätze vor Vertragsabschluss eingehend besichtigt. Er hat zur Kenntnis genommen, dass die Arbeitsplätze sich in einem Gemeinschaftsbüro befinden und die angemieteten Arbeitsplätze separat verschließbar oder möglicherweise nicht verschliessbar sind. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter bei Übergabe und für die Dauer der Nutzung keine Gewährleistung für den Zustand des jeweiligen Arbeitsplatzes.
• (2) In allen Fällen, in denen der Vermieter im geschäftlichen Verkehr auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwandsersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr, ihrem leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen ein Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Garantien. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden Dritter wird ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
§ 8 Kündigung
• (1) Beide Parteien können das Vertragsverhältnis zur vertraglich vorgesehen Frist ohne Angabe von Gründen kündigen. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien und für alle Fälle unberührt. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.
• (2) Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt. Dieser liegt vor, wenn der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung zweimalig in Verzug gerät oder seine vertragliche Verpflichtung in sonstiger Weise schuldhaft verletzt. Ferner, wenn die Grundlage für das Nutzungsverhältnis mit dem Kunden wegfällt (Beendigung des Hauptmietverhältnisses).
• (3) Der Mieter kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 9 Datenschutz
• (1) Der Vermieter wird die Vorschrift über den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den weiteren gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz beachten.
• (2) Der Mieter erklärt sein Einverständnis damit, dass seine für die Vertragsdurchführung notwendigen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Diese Einwilligung kann der Mieter jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber dem Vermieter widerrufen. Der Vermieter wird in diesem Fall die sofortige Löschung der persönlichen Daten des Mieters vornehmen.
• (3) Der Mieter erklärt sich zusätzlich einverstanden, seine persönlichen Daten (mindestens Name, Geburtsdatum und Anschrift) dem Vermieter mitzuteilen.
• (4) Alle Passwörter und Zugangsdaten stehen im Eigentum des Vermieters und müssen vertraulich behandelt werden. Keinesfalls dürfen sie an Dritte weitergegeben werden.
§ 10 Schlussbestimmung
• (1) Der Mieter erteilt dem Vermieter die Erlaubnis ihn in Pressemitteilungen oder auf seiner Webseite (einschließlich Social Media Kanäle) als Referenzkunden zu nennen. Dies erfolgt ausschließlich nach mündlicher, schriftlicher oder per E-Mail erteilter Erlaubnis durch den Mieter.
• (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
• (3) Der Gerichtsstand ist Lemgo.
• (4) Der Vermieter behält sich vor, die Nutzungsvereinbarungen ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn dies ist für den Mieter nicht zumutbar. Der Mieter wird über die Änderungen der Nutzungsvereinbarungen rechtzeitig mündlich, schriftlich, per E-Mail oder per öffentlichen Aushang benachrichtigt. Widerspricht der Mieter nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten Nutzungsvereinbarungen als von ihm angenommen.
Cobot Geschäftsbedingungen und Konditionen
Cobot ist die Web-Plattform, über die BEGAPARK diese Website bereitstellt.
See Cobot Terms
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